Das Private Baurecht soll dem Bauherrn dazu verhelfen, ein mangelfreies Bauwerk zu erstellen, dem Bauunternehmer, seinen vereinbarten Werklohn zu erhalten.

Das Architektenrecht soll dem Bauherrn eine korrekte Bauplanung und Bauüberwachung gewährleisten, dem Architekten sein vereinbartes Honorar.

 

Immobilieneigentum oder Wohnungseigentum beginnt mit dem Kauf eines bebauten oder unbebauten Grundstücks (notarielle Beurkundungspflicht) oder einem Bauträgervertrag (ebenfalls notariell beurkundungspflichtig) oder einem Bau- Werkvertrag (nach BGB oder VOB/B), wenn ein Grundstück bereits vorhanden ist.

 

Während der Bauträgervertrag meistens die Errichtung eines Gebäudes oder Eigentumswohnung beinhaltet, kann der Erwerber eines unbebauten Grundstücks sich frei entscheiden, 

 

 

Baurecht

einschließlich architektenrecht

ob er einen Generalunternehmer mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes beauftragt oder aber mit einem Architekten plant und die einzelnen Gewerke an verschiedene Bauunternehmer vergibt.

 

Bauherr ist man vielfach nur einmal im Leben, die Kosten sind jahrzehntelang abzuzahlen, die Nutzung eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung ist langfristig oder sogar als Alterssicherung beabsichtigt. Eine optimale Vertragsgestaltung ist umso wichtiger, um später sorgenfrei in eigener Immobilie wohnen zu können. Für Sie sind Bauverträge Neuland, ich befasse mich bereits seit über 25 Jahren mit Immobilien-Kaufverträgen, Bauverträgen und Architektenverträgen. Nutzen Sie für Ihr (einmaliges) Projekt meine Fachkenntnisse, um Ihr Projekt bestmöglich zu verwirklichen. Denken Sie immer daran: Fachkundige Beratung von Anfang an und eindeutige Vertragsgestaltung ist oft preiswerter, als nachträglich sein Recht erstreiten zu müssen.

 

 

wenn dann nicht bereits der Bauunternehmer oder Handwerker insolvent geworden ist. Gerade die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist hoch komplex und für Laien praktisch undurchschaubar.

 

Wenn Mängel vorliegen oder Werklohn oder Architektenhonorar nicht gezahlt wird, muss die Beratung zunächst immer in Ihrem Sinne das Ziel verfolgen, durch die Geltendmachung von Rechten und Gesprächen mit dem jeweiligen Vertragspartner eine gütliche Lösung zu erreichen, die schnell und kostengünstig zu erzielen ist. Nur, wenn es sich nicht vermeiden lässt, sind gerichtliches Beweisverfahren und anschließende Klage vor Gericht erforderlich. Und nicht vergessen: Sämtliche Absprachen „auf dem Bau“ sind schriftlich zu dokumentieren, um sich später darauf berufen zu können. „Wer schreibt, der bleibt.“ Das gilt nicht nur für den Bauherrn, sondern gerade auch für Bauunternehmer und Nachunternehmer.

 

Das Honorar von Architekten und der Werklohn von Bauunternehmern und Handwerkern verjähren nach Ablauf von drei Jahren zum Jahresende. Für Mängel und Gewährleistungsansprüche gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Abnahme, und zwar zeitgenau (nicht zum Jahresende). Mahnungen oder außergerichtliche Schreiben hemmen die Verjährung im Regelfall nicht.

 

Das Öffentliche Baurecht ist Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, das der Staat vorgibt, um eine gemeinwohl-verträgliche Bebauung zu gewährleisten, das jedoch von Behörden auch über-strapaziert oder falsch ausgelegt wird, so dass Bauherren ihre berechtigten Bauinteressen zunächst nicht verwirklichen können. Lassen Sie sich auch dabei beraten, um Ihr Grundstück bestmöglich bebauen zu können. Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung nur eine allgemeine Information über baurechtliche Aspekte sein kann. Es handelt sich um keine Rechtsberatung und löst keinerlei Haftungsansprüche aus.

Mängel am Bau sind das Leid vieler Bauherren. Sie resultieren aus mangelhafter Planung ihres Architekten/Bauträgers oder mangelhafter Bauausführung der Bauunternehmer / Handwerker, oft in Verbindung mit mangelhafter Bauüberwachung Ihres Architekten. Es sind wirksame Fristen zu setzen, bevor andere Handwerker mit den Nachbesserungsarbeiten beauftragt werden können, es sind Begutachtungen vorzunehmen, Zurückbehalte zu kalkulieren und geltend zu machen, Schadensersatz zu verlangen und Verjährungsfristen einzuhalten. Wieder gilt: Sie bauen wahrscheinlich nur einmal, nutzen Sie meine in über 25 Jahren erworbenen Fachkenntnisse, um Ihre Rechte zu wahren und ein mangelfreies Bauwerk zu erhalten.

 

Manche Kollegen definieren Baurecht als die gesetzlichen Vorschriften rund um das Bauwerk. Baurecht geht weit darüber hinaus. Obwohl dieses von vielen Kollegen anders gesehen wird, Baurecht ist Planung und Gestaltung und insbesondere der Umgang mit technischenSachverhalten.

 

Ich habe mir bereits seit Beginn meiner Tätigkeit als Ziel gesetzt, jeden Ortstermin möglichst wahrzunehmen und mich vor Ort über die technischen Fragen zu informieren, weil das Recht auf den technischen Sachverhalt anzuwenden ist und dieses nur durch technisches Verständnis und technisches Darstellungsvermögen möglich ist. Damit einher geht die Kenntnis von und die Zusammenarbeit mit geeigneten Bausachverständigen, die entweder als Privat-Gutachter oder vorgeschlagene Gutachter im Beweisverfahren (früher Beweissicherungsverfahren) vom Gericht bestellt werden, um die an Ihrem Bauwerk vorhandenen Mängel festzustellen und zu bewerten.

 

Auch die Prüfung von Werklohnforderungen und Architekten-Honorarforderungen ist oft schwierig und für Bauherren ein Buch mit sieben Siegeln. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Überzahlungen leisten, die oft nur schwer zurückgefordert werden können, 

"Lassen Sie sich von mir individuell beraten. Schicken Sie mir eine Mail oder setzen Sie sich mit meinen Mitarbeiterinnen telefonisch in Verbindung, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

 

Sie werden sehen, dass Ihr Problem gelöst werden kann, auch wenn es zunächst kompliziert erscheint."

Rechtsanwalt und Notar a.d.

reimund W. Peikert

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