Kündigungsschutz im Arbeitsrecht: 
Viele Kündigungen von Arbeitgebern sind unwirksam, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet werden. Deswegen enden 91 % bis 95 % der Kündigungsschutzprozesse mit Abfindungen für den Arbeitnehmer, die je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses teilweise 50.000,00 € übersteigen können.


Denn außer in Kleinbetrieben darf der Arbeitgeber nur aus verhaltensbedingten oder aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt einschlägige zeitnahe Abmahnungen voraus. Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert den Wegfall des Arbeitsplatzes und eine korrekte Sozialauswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern.


Während einer Schwangerschaft ist eine Kündigung ausgeschlossen, ebenfalls bei Arbeitnehmern mit 

Arbeitsrecht

die wichtigsten informationen für sie

besonderen Aufgaben im Betrieb. Bei einer Schwerbehinderung von 50 % oder mehr muss vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes eingeholt werden.

 

Gegen eine Kündigung kann nur binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ansonsten gilt die Kündigung so, wie sie ausgesprochen wurde, auch wenn sie rechtswidrig ist; die Dauer der Kündigungsfrist ist nicht entscheidend. Reagieren Sie daher sofort, nehmen Sie Ihre Rechte wahr.


Falls nicht der Arbeitgeber selbst die Kündigung unterschrieben hat, sondern nur ein/e Mitarbeiter/in, muss unverzüglich, d.h. binnen 1 Woche ab Zustellung das Fehlen einer Vollmacht gerügt werden.​​

"Lassen Sie sich von mir individuell beraten. Schicken Sie mir eine Mail oder rufen Sie mich an, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren.

 

Sie werden sehen, dass Ihr Problem gelöst werden kann, auch wenn es zunächst kompliziert erscheint."

Urlaubsansprüche:

Wenn der Arbeitgeber Sie nicht konkret auf einen Verfall hingewiesen hat, können Sie offene Urlaubsansprüche noch jahrelang geltend machen, auch zusammengerechnet aus mehreren Jahren. Das Gleiche gilt, wenn Sie längere Zeit erkrankt waren, so dass Sie Ihren Urlaub nicht nehmen konnten. Lassen Sie Ihre Urlaubsansprüche nicht verfallen.

Übrigens: Auch Geringverdiener haben Anspruch auf Urlaub und auf Lohnfortzahlung!

 

Prozesskosten, Anwaltskosten:

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, hole ich bei dieser gerne die Deckungszusage ein, so dass die Versicherung die Kosten trägt. Können Sie einen Prozess nicht selbst bezahlen, beantrage ich für Sie Prozesskostenhilfe, bei der der Staat die anfallenden Kosten übernimmt. Kein Kündigungsschutz muss an den Kosten scheitern!

 

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung nur eine allgemeine Information über arbeitsrechtliche Aspekte sein kann. Es handelt sich um keine Rechtsberatung und löst keinerlei Haftungsansprüche aus.

Zahlungsverzug des Arbeitgebers:
Je schneller die Vergütung gerichtlich geltend gemacht wird, desto eher kann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Nach Mahnung kann auch ein Zurückbehaltungsrecht an Ihrer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden bis zur fristlosen Kündigung. Denken Sie in diesem Fall daran, dass derjenige am Schnellsten sein Geld bekommt, der am Meisten drängt. Ich werde alles unternehmen, um Ihr Geld beizutreiben.

 

Aufhebungsverträge, Ausscheiden gegen vereinbarte Abfindung:

Jede Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (außer gerichtliche Vergleiche) hat Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld. Wirkt der Arbeitnehmer an einer Vereinbarung über sein Ausscheiden mit (so bei einem Aufhebungsvertrag), wird ihm das Arbeitslosengeld für 3 Monate gesperrt. Lassen Sie sich unbedingt vorher beraten. Es gibt Möglichkeiten, keine Sperre zu erhalten!

 

Abmahnungen des Arbeitgebers:

Eine Abmahnung muss nicht hingenommen werden; der Arbeitgeber kann verpflichtet werden, eine solche aus der Personalakte zu entfernen, so dass diese nicht mehr Grundlage einer späteren Kündigung sein kann.

 

 

Rechtsanwalt und Notar a.d.

reimund W. Peikert

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